Ein Energieaudit dient zur Ermittlung eines Energieverbrauchsprofils eines Unternehmens sowie der Identifizierung und Quantifizierung von potentiellen Energieeinsparmöglichkeiten.

Dabei sind in der Norm (DIN EN 16247-1) die Vorgehensweisen zur Durchführung eines Energieaudits festgelegt.

In einem umfassenden Bericht werden die Ergebnisse der Ermittlung des Status Quo und der energetischen Bewertung wiedergegeben, sowie individuelle Vorschläge über mögliche Einsparungspotentiale und Optimierungsmaßnahmen zusammengefasst.

Unsere Leistungen:

  • Erstellung Energieaudits
  • Präsentation
  • Beratung
  • Umsetzung von Maßnahmen aus dem Audit

... und vieles mehr. Sprechen Sie uns gerne an.

Hintergrund

Als Instrument zum Beitrag der Erfüllung der Richtlinie (2012/27/EU) zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung des Energieverbrauchs in Europa wurde in Deutschland, auf Grundlage des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), die Verpflichtung von großen Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits eingeführt.

Diese Energieauditpflicht besteht für betroffene Unternehmen seit dem Jahr 2015. Nach Durchführung des ersten Audits (2015) ist alle vier Jahre erneut ein Energieaudit durchzuführen.

Kommt ein solches Unternehmen der Auditpflicht nicht nach, Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden.

Jedoch spricht nicht nur die Verpflichtung durch den Gesetzgeber für die Durchführung eines Energieaudits. Durch die Umsetzung von ermittelten Optimierungs- und Energieeinsparmaßnahmen können sich für Unternehmen über die Steigerung der Energieeffizienz und die Verringerung des Energieverbrauchs finanzielle Vorteile ergeben.

Wer ist verpflichtet?

Betroffen sind Unternehmen, die nach europäischer Definition nicht als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gelten. Unternehmen, bei denen folgende Punkte zutreffen sind keine KMU:

Es werden mehr als 250 Personen beschäftigt
Ein Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro wird erwirtschaftet oder
die Jahresbilanzsumme beträgt mehr als 43 Mio. Euro

Die Energieauditpflicht betrifft auch öffentliche Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Unternehmen mit einer öffentlichen Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder verbundene Unternehmen, welche als Unternehmensgruppe nicht mehr der Definition von KMU entsprechen.

Mit der Novellierung des EDL-G 2019 müssen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh pro Jahr (Bagatellschwelle) kein umfangreiches Energieaudit mehr durchführen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ist für diese Unternehmen von nun an eine Online-Meldung bei der BAFA mit einem Nachweis über die Verbräuche ausreichend.

Auch Unternehmen, die weiterhin auditpflichtig sind müssen künftig bis spätestens zwei Monate nach Auditdurchführung eine Online-Meldung vornehmen. (https://fms.bafa.de/BafaFrame/orea)